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BayObLG Beschluss vom 25.10.2001 - 2Z BR 81/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hundehaltungsverbot. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

Im Licht des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann die nach § 242 BGB zu treffende Interessenabwägung im Einzelfall ergeben, daß die Durchsetzung eines wirksamen Hundehaltungsverbots gegenüber einem behinderten Wohnungseigentümer auf Dauer oder auf Zeit unzulässig ist.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; BGB § 242; WEG § 10 Abs. 1 S. 2, § 15 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 332/99)

AG Regensburg (Aktenzeichen 13 UR II 5/99)

 

Tenor

I. Der Antragsgegnerin zu 1 wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt R. als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.

II. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Regensburg vom 6. Mai 1999 (Nr. 2) und des Landgerichts Regensburg vom 23. März 2001 aufgehoben. Der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1 wird abgewiesen.

III. Die Antragsteller haben die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie beider Rechtsbeschwerde verfahren zu tragen. Die Gerichtskosten der ersten Instanz tragen die Antragsteller und die Antragsgegner zu 2, diese samtverbindlich, je zur Hälfte. – Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde verfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage.

In der Teilungserklärung ist bestimmt:

Die Benutzung des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums kann durch eine vom Verwalter aufgestellte Hausordnung geregelt werden. Änderungen der Hausordnung werden vom Verwalter vorgenommen. Die Bestimmungen der Hausordnung können durch die Versammlung der Wohnungseigentümer...

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