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BayObLG Beschluss vom 24.03.1998 - 1Z BR 89/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personenstandsurkunde

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Tauglichkeit von Personenstandsurkunden als Beweismittel im Erbscheinsverfahren.

 

Normenkette

PStG §§ 47, 60 Abs. 1, § 66

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 24.03.1997; Aktenzeichen 13 T 1200/97)

AG Nürnberg (Aktenzeichen VI 1305/72)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4 und 5 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. März 1997 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 4 und 5 haben die dem Beteiligten zu 3 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 21.500 DM festgesetzt. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird ebenfalls auf 21.500 DM festgesetzt; insoweit wird der Beschluß des Landgerichts in Nr. II abgeändert.

 

Tatbestand

I.

Der Erblasser wurde 1908 in Fischerdorf, Kreis Dnjepropetrowsk/Ukraine, geboren. Aus der mit der Beteiligten zu 1 1930 in der Ukraine geschlossenen Ehe gingen die Beteiligte zu 2, geboren 1930, und der Beteiligte zu 3, geboren 1935, hervor. Die Ehefrau und die Kinder wurden 1941 nach Kasachstan verschleppt, während der Erblasser in der Ukraine zurückblieb. Dort lernte er Emma S. (Mutter der Beteiligten zu 4 und 5) kennen.

Emma S. hatte 1928 in Billerfeld/Kreis Dnjepropetrowsk (Ukraine) S. geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Der Ehemann wurde 1938 verschleppt, seither ist er verschollen. Der Erblasser und Emma S. flohen gemeinsam 1942 nach Polen und wurden aufgrund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit 1944 in Brigidau/Galizien eingebürgert. Aus dieser Verbindung gingen der Beteiligte zu 4, geboren 1944, und die Beteiligte zu 5, geboren 1946, hervor. 1947 zog die Familie nach Nürnberg. Seither lebte der Erblasser mit Emma S. zusammen....

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