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BayObLG Beschluss vom 24.01.2024 - 204 StRR 23/24

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Leitsatz (amtlich)

Eine in erster Instanz unterbliebene Einziehungsanordnung kann wegen des Verschlechterungsverbotes in der Berufungsinstanz nicht nachgeholt werden.

 

Normenkette

StPO § 331 Abs. 1, § § 435 ff.; StGB § 76a

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 18.07.2023; Aktenzeichen 8 NBs 953 Js 164197/22)

 

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten L. gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juli 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung über die Einziehung des asservierten Montiereisens entfällt.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat - abgesehen von der Einziehungsentscheidung - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Begründung wird auf die zutreffende und nicht ergänzungsbedürftige Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 20.12.2023 Bezug genommen.

Wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, muss die in der Berufungsinstanz erstmals angeordnete Einziehung des asservierten Montiereisens entfallen. Eine solche Anordnung ist vom Amtsgericht nicht getroffen worden, so dass die nach alleiniger Einlegung der Berufung durch den Angeklagten erstmals im Berufungsurteil erfolgte Einziehung des Tatmittels gegen das Verschlechterungsverbot nach § 331 Abs. 1 StPO verstößt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.05.1990 - 1 StR 182/90 -, juris Rn. 7; vom 07.11.2018 - 4 StR 290/18 -, juris Rn. 4; OLG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2020 - 2 Rev 85/19 -, juris Rn. 7; MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl. 2024, StPO § 331 Rn. 55), und zwar unabhängig davon, ob im Ersturteil die Einziehung rechtsfehlerhaft unterblieben war (BGH, Beschluss vom 22.01.2019 - 3 StR 48/...

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  (1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.  (2) Diese ...

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