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OLG Hamburg Beschluss vom 25.06.2020 - 2 Rev 85/19, 1 Ss 185/19

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Orientierungssatz

Orientierungssatz:

Ein Antrag auf Vernehmung eines Augenscheinsgehilfen ist an den für die Inaugenscheinnahme geltenden Maßstäben des § 244 Absatz 5 Satz 1 StPO zu messen.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 21.01.2019; Aktenzeichen 704 Ns 136/17)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 4, vom 21. Januar 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung entfällt.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

 

Gründe

I.

Mit zum Amtsgericht Hamburg - Strafrichter - erhobener und durch Eröffnungsbeschluss vom 22. August 2017 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassener Anklageschrift vom 10. August 2017 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg dem Angeklagten zur Last gelegt, sich am 6. Juli 2017 in Hamburg im Rahmen der Ausschreitungen am Rande des G20-Gipfels durch zwei Flaschenwürfe gegen Polizeibeamte und anschließendes Zur-Wehr-Setzen gegen seine Festnahme strafbar gemacht zu haben.

Das Amtsgericht Hamburg hat den Angeklagten daraufhin am 28. August 2017 wegen "besonders schweren Falls des" Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und "besonders schweren Falls des" tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte am 29. August 2017 "Rechtsmittel" eingelegt und unter dem 20. Oktober 2017 erklärt, das Rechtsmittel solle als Berufung durchgeführt werden.

Nach knapp einjähriger Berufungshauptverhandlung hat das Landgericht Hamburg, Kleine Strafkammer 4, mit Urteil vom 21. Januar 2019 das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesam...

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