Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BayObLG Beschluss vom 23.10.2002 - 3Z BR 370/01

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen wegen einer Änderung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags ein neues Spruchverfahren beantragt werden kann.

 

Normenkette

AktG §§ 295, 306

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 1 HKO 7208/90)

 

Tenor

I. Die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 25.10.2001 werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller zu 2) und 3) haben die Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren zu tragen und den Antragsgegnerinnen die in den Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für die Beschwerdeverfahren wird auf 250.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit dem Unternehmensvertrag vom 9./12.5.1989 unterstellte die Antragsgegnerin zu 1) die Leitung ihrer Gesellschaft der Antragsgegnerin zu 2) (§ 1 des Vertrags) und verpflichtete sich, die ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschüsse nach näherer Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Vertrags an die Antragsgegnerin zu 2) abzuführen. Der Vertrag sollte gem. § 8 Abs. 1 bereits für das ganze zur Zeit des Vertragsschlusses laufende Geschäftsjahr der Antragsgegnerin zu 1) wirksam werden. Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) stimmte dem Vertrag am 29.6.1989 zu. Über Abfindung und Ausgleich aus diesem Vertrag war beim LG ein Spruchverfahren anhängig, an dem alle Antragsteller des vorliegenden Verfahrens beteiligt waren und das mit dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Beschluss des LG (LG Nürnberg-Fürth v. 22.4.1999 – 1 HK 6730/89, AG 2000, 89; vgl. auch BayObLG v. 13.12.2000 – 3Z BR 168/99, AG 2001, 592 zur Bemessung von Geschäftswert, Gegenstandswert u.a. in diesem Verfahren) abgeschlossen wurde.

Am 7.5./9.5.1990 vereinbarten die Antragsgegnerinnen die Änderung des § 8 Abs. 1 des Vertrags vom 9./12.5. 19...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


Aktiengesetz / § 295 Änderung
Aktiengesetz / § 295 Änderung

  (1) 1Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. 2§§ 293 bis 294 gelten sinngemäß.  (2) 1Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren