Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen wegen einer Änderung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags ein neues Spruchverfahren beantragt werden kann.
Normenkette
AktG §§ 295, 306
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 1 HKO 7208/90) |
Tenor
I. Die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 25.10.2001 werden zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller zu 2) und 3) haben die Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren zu tragen und den Antragsgegnerinnen die in den Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für die Beschwerdeverfahren wird auf 250.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Mit dem Unternehmensvertrag vom 9./12.5.1989 unterstellte die Antragsgegnerin zu 1) die Leitung ihrer Gesellschaft der Antragsgegnerin zu 2) (§ 1 des Vertrags) und verpflichtete sich, die ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschüsse nach näherer Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Vertrags an die Antragsgegnerin zu 2) abzuführen. Der Vertrag sollte gem. § 8 Abs. 1 bereits für das ganze zur Zeit des Vertragsschlusses laufende Geschäftsjahr der Antragsgegnerin zu 1) wirksam werden. Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) stimmte dem Vertrag am 29.6.1989 zu. Über Abfindung und Ausgleich aus diesem Vertrag war beim LG ein Spruchverfahren anhängig, an dem alle Antragsteller des vorliegenden Verfahrens beteiligt waren und das mit dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Beschluss des LG (LG Nürnberg-Fürth v. 22.4.1999 – 1 HK 6730/89, AG 2000, 89; vgl. auch BayObLG v. 13.12.2000 – 3Z BR 168/99, AG 2001, 592 zur Bemessung von Geschäftswert, Gegenstandswert u.a. in diesem Verfahren) abgeschlossen wurde.
Am 7.5./9.5.1990 vereinbarten die Antragsgegnerinnen die Änderung des § 8 Abs. 1 des Vertrags vom 9./12.5. 19...