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BayObLG Beschluss vom 13.12.2000 - 3Z BR 168/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung und Festsetzung der Entschädigung der gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden außenstehenden Aktionäre, des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit der Antragstellervertreter im Beschwerdeverfahren sowie des Geschäftswerts für beide Instanzen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Beschwerderücknahme durch die Vertragsteile des Unternehmensvertrags im Spruchstellenverfahren ist nicht allein deshalb rechtsmißbräuchlich, weil damit unselbständige Anschlußbeschwerden von Aktionären wirkungslos werden.

2. Zur Bemessung von Geschäftswert, Gegenstandswert sowie der Vergütung der Vertreter der außenstehenden Aktionäre im Spruchstellenverfahren.

 

Normenkette

AktG § 306

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 1 HKO 6730/89)

 

Tenor

I. Die Antragsgegnerinnen haben die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen und den Antragstellern die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

II. Die Vergütung der gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden außenstehenden Aktionäre für den Ausgleich und für die Abfindung wird für das Beschwer de verfahren auf jeweils 60.000,– DM einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100 Mio. DM, der des Verfahrens vor dem Landgericht in Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses vom 22. April 1999 auf 50 Mio. DM festgesetzt.

IV. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird für die Antragsteller auf jeweils 6.670.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1, die am 9.12.1989 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 2 geschlossen hat. Der Vertrag sah eine jährliche Ausgleichszahlung...

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