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BayObLG Beschluss vom 23.07.2002 - 1Z BR 39/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlasspflegschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Falle des § 1961 BGB tritt an die Stelle des Fürsorgebedürfnisses ein Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers, das sich grundsätzlich bereits aus der Tatsache ergibt, dass er einen Anspruch gegen den Nachlass geltend machen will.

2. Antragsberechtigt ist, wer die Absicht vorträgt, einen Anspruch gegen den Nachlass notfalls gerichtlich geltend machen zu wollen.

 

Normenkette

BGB § 1961

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 16 T 7145/01)

AG München (Aktenzeichen 62 VI 2734/01)

 

Tenor

I. Gerichtskosten für das Verfahren in allen drei Instanzen werden nicht erhoben.

II. Die Akten werden dem Amtsgericht München zurückgegeben.

 

Tatbestand

I.

Die 2001 im Alter von 83 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet. Der einzige Abkömmling, ihr Sohn, war 1998 vorverstorben.

Das Haus, in dem die Erblasserin wohnte, hatte ihrem Sohn gehört. Dieser hatte durch notarielles Testament vom 11.12.1997 die Beteiligte, seine geschiedene Ehefrau, zur Erbin eingesetzt, der Erblasserin aber vermächtnisweise den Nießbrauch an diesem Haus auf Lebensdauer zugewandt.

Am 26.3.2001 eröffnete das Nachlaßgericht die zwei eigenhändigen Testamente der Erblasserin vom 19.3.2000 und vom 1.7.2000. Letzteres lautet:

„Mein letzter Wille!

Ich … verfüge über den Nachlaß wie folgt:

Frau M. wird als Erbe eingesetzt. Sie ist berechtigt meinen Nachlaß zu verwalten und zu verteilen. Alles Inventar wurde von mir gekauft. Somit kann nur Frau M. entscheiden, wer dieses oder jenes bekommt.

Es liegt ein Sparbuch vor, von dem Frau M. alle Kosten für Bestattung usw. begleichen kann, auch die daraus entstehenden Kosten für späteren Blumenschmuck. Mein Cash-Kto. Nr. … soll zu gleichen Teilen an Frau M. … und Herrn R. … aufgeteilt werden. Das lfd. Kto. … bei de...

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