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BayObLG Beschluss vom 22.01.2004 - 2Z BR 229/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Einem als Praxis beschriebenen Teileigentum widerspricht dessen Nutzung als Gaststätte.

2. Ist ein Teileigentum längerfristig zweckbestimmungswidrig zum Betrieb einer Gaststätte verpachtet, stellt es ohne Hinzutreten besonderer Umstände keinen Verwirkungsgrund dar, wenn der Berechtigte seinen Unterlassungsanspruch erst mit Ablauf des Nutzungsverhältnisses, jedoch noch vor der Begründung eines erneuten gleichartigen Nutzungsverhältnisses anmeldet.

3. Zum Anspruch auf Abänderung der Teilungserklärung.

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 26.08.2003; Aktenzeichen 14 T 2904/03)

AG Hersbruck (Aktenzeichen UR II 45/01)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 26.8.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben samtverbindlich die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus einem denkmalgeschützten Gebäude besteht. Dieses wurde 1986/1987 umfassend saniert und in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt. Im jeweiligen Sondereigentum befinden sich im Erdgeschoss zwei Läden und ein Café, im darüber liegenden ersten Dachgeschoss eine in der Teilungserklärung als Praxis bezeichnete Teileigentumseinheit und im Spitzboden zwei Wohnungen. Den Antragstellern gehört das im ersten Geschoss gelegene Teileigentum, die Antragsgegner sind seit 1992 bzw. 1997 die jeweiligen Wohnungseigentümer der darüber befindlichen beiden Wohnungen, die sie auch selbst bewohnen. In den Räumen im ersten Geschoss wurde sei...

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