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BayObLG Beschluss vom 17.01.2003 - 2Z BR 130/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

Verfahrensgang

LG Amberg (Beschluss vom 31.10.2002; Aktenzeichen 31 T 1012/02)

AG Schwandorf (Beschluss vom 13.08.2002; Aktenzeichen UR II 0010/02)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin werden Nr. 1 und 2 des Beschlusses des Landgerichts Amberg vom 31. Oktober 2002 und der Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 13. August 2002 aufgehoben.

II. Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Ungültigerklärung des in der Wohnungseigentümerversammlung vom 14. Dezember 2001 zu Tagesordnungspunkt 8.4 gefassten Beschlusses gewährt.

III. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der weitere Beteiligte zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem Antragsgegner zu 2 verwaltet wird.

Am 14.12.2001 fand eine Eigentümerversammlung statt. Die Eigentümer fassten zu TOP 8.4 folgenden Beschluss:

„Es bedarf keiner weiteren Vorlage der schon abgerechneten Jahre 1999 bis 2001, da die Unterlagen für in Ordnung befunden worden waren und die Hausverwaltung entlastet wurde.”

Die Antragstellerin hatte die Eigentümerversammlung bereits vor der Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt verlassen.

Mit Einschreiben/Rückschein vom 12.1.2002 an den Verwalter legte die Antragstellerin gegen sämtliche in der Eigentümerversammlung vom 14.12.2001 gefassten Beschlüsse „Widerspruch” ein. Der Einschreibebrief kam mit dem Vermerk „nicht abgeholt” an die Antragstellerin zurück. In der Folgezeit wandte sich der Sohn der...

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