Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung bei Erstellung des Versammlungsprotokolls erst nach einem Monat
Leitsatz (amtlich)
1. Jedenfalls für den abwesenden Wohnungseigentümer bedeutet das Fehlen einer Versammlungsniederschrift bei Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist ein Hindernis für deren Wahrung, weil er sich auf mündliche Auskünfte über die Abstimmungsergebnisse und Beschlussinhalte wie auch auf noch nicht vollständig unterschriebene Protokollentwürfe nicht zu verlassen braucht.
2. Stellt sich das Hindernis für die Fristwahrung erst in dritter Instanz heraus, bedarf es keines wiederholten Wiedereinsetzungsantrages. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Sache an das AG zurückverweisen, auch wenn die Vorinstanzen nach dem damaligen Aktenstand zutreffend die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen verneint haben.
Normenkette
WEG § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 6; FGG § 22 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 346/00) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 265/00) |
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des AG Charlottenburg vom 14.9.2000 – 70 II 265/00 – wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Charlottenburg zurückverwiesen, das über die gesamten Gerichtskosten neu zu befinden hat.
Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 18.158,28 DM festgesetzt.
Gründe
I. Der auswärts wohnende Antragsteller erhielt die Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung vom 27.3.2000, wonach unter TOP 2 die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 1998/99 sowie die Entlastung der Verwaltung vorgesehen war mit Erläuterungen zur Jahresabrechnung. Am 30.4.2000 forderte er von der Verwalterin das Protokoll der Eigentümerversammlung an und erhielt es nach seinen Ang...