Leitsatz (amtlich)
Eine von einem Betroffenen im Zustand der Geschäftsfähigkeit erteilte Vorsorgevollmacht wird weder durch einen im Zustand der Geschäftsunfähigkeit ausgesprochenen Widerruf noch dadurch unwirksam, dass der Betroffene im Zustand der Geschäftsunfähigkeit erklärt, er wolle den Bevollmächtigten nicht als Betreuer haben. Sie ist deshalb bei der Prüfung, ob eine Betreuung erforderlich ist, zu beachten.
Normenkette
BGB § 1896 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3
Verfahrensgang
LG Bamberg (Aktenzeichen 3 T 54/01) |
AG Bamberg (Aktenzeichen XVII 104/01) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere und die weitere Beschwerde wird der Beschluss des LG Bamberg vom 8.1.2002 aufgehoben.
II. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung an das LG Bamberg zurückverwiesen.
III. Von der Bekanntmachung der Entscheidungsgründe an den Betroffenen wird abgesehen.
Gründe
I. Das AG bestellte am 9.3.2001 für den Betroffenen für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim- und Pflegevertrages, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialversicherungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über Fernmeldeverkehr einen berufsmäßigen Vereinsbetreuer sowie zwei Ersatzbetreuer; für den Aufgabenkreis Vermögenssorge wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde und sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das LG am 8.1.2002 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen weiteren und weiteren Beschwerde.
II. Die Rechtsmittel sind zulässig und haben auch in der Sache Erfolg; sie führen zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Soweit sich der Betroffene gegen die Anordnung eines ...