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BayObLG Beschluss vom 15.01.2003 - 3Z BR 225/02

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Leitsatz (amtlich)

Ein Antrag auf Eintragung eines Haftungsausschlusses bei Firmenfortführung in das Handelsregister erledigt sich erst dann durch Zeitablauf, wenn offensichtlich ist, dass ein nach außen wirksamer Haftungsausschluss nicht mehr herbeigeführt werden kann.

 

Normenkette

HGB § 25 Abs. 2; FGG § 20a Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Aktenzeichen HK T 1/02)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Weiden i.d. OPf. vom 6.11.2002 wird verworfen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde nach Teilrücknahme wird auf 13 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Betroffene firmiert als A. Vertriebs GmbH mit Sitz in B. Sie meldete mit Schreiben vom 11.10.2002 zur Eintragung in das Handelsregister an, dass sie das Handelsgeschäft der Fa. A. GmbH & Co. KG mit Sitz in B. ohne Übernahme der Haftung für deren Verbindlichkeiten fortführe. Die Eintragung des Haftungsausschlusses werde beantragt. Das Registergericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 21.10.2002 ab. Die namens der Betroffenen hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 6.11.2002 zurückgewiesen. Dagegen richtete sich zunächst die weitere Beschwerde der Betroffenen, die ihr Rechtsmittel dann aber mit Schreiben vom 3.1.2003 auf die Kostenentscheidung beschränkt und die weitere Beschwerde im Übrigen zurückgenommen hat.

II. 1. Die wirksam auf die Kostenentscheidung beschränkte weitere Beschwerde der Betroffenen ist gem. §§ 29 Abs. 4, 20a Abs. 1 S. 1 FGG als unzulässig zu verwerfen. Die Anfechtung einer Entscheidung über den Kostenpunkt ist nach diesen Vorschriften unzulässig, wenn nicht auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Im vorliegenden Fall hatte die Betroffene zwar zunächst ein zulässiges Rechtsmittel gegen die a...

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