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BayObLG Beschluss vom 14.05.2002 - 1Z BR 59/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbscheinserteilung. Gewährung von Prozeßkostenhilfe. Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verweisung in § 14 FGG auf die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe hat zur Folge, dass in den Verweisungsfällen auch diejenigen Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden sind, welche die Statthaftigkeit des Rechtsmittels betreffend, nicht aber die sonstigen das Rechtsmittelverfahren betreffenden Vorschriften. Soweit daher Vorschriften der ZPO ein Rechtsmittel ausschließen oder die Statthaftigkeit des Rechtsmittels von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, z.B. bei der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 ff. ZPO von der Zulassung durch das Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, sind auch diese für das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

 

Normenkette

FGG § 14

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 28.02.2002; Aktenzeichen 8 T 3414/01)

AG Rosenheim (Aktenzeichen VI 24/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 28. Februar 2002 wird verworfen.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 31.7.2001 die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 3 und 8 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 3 Beschwerde eingelegt und für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Mit Beschluß vom 28.2.2002 hat das Landgericht den Antrag der Beteiligten zu 2, für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 3 mit ihrer Beschwerde. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluß vom 16.4.2002) und die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt.

 

Ent...

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