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BayObLG Beschluss vom 14.02.1997 - 1Z BR 254/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlagung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Überschuldung des Nachlasses stellt eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Erbschaft dar, die im Fall des Irrtums eine Anfechtung der Erben begründen kann. Zur Kenntnis von der Überschuldung reicht nicht aus, daß der Erbe nur das Fehlen aktiver Vermögenswerte erkannt hat.

 

Normenkette

BGB § 1954 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 23.10.1996; Aktenzeichen 16 T 20455/95)

AG München (Aktenzeichen 60 VI 15988/94)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 23. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben dem Beteiligten zu 5 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Erblasser hinterläßt drei Kinder, die 1969 geborene Tochter aus erster Ehe, die Beteiligte zu 4, und die beiden minderjährigen Kinder aus der zweiten Ehe, die Beteiligten zu 2 und 3, sowie seine zweite Frau, die Beteiligte zu 1. Zwischen den Ehegatten war der Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Eine letztwillige Verfügung des Erblassers liegt nicht vor. Die Beteiligte zu 4 hat am 16.1.1995 vor dem Nachlaßgericht die Erbschaft ausgeschlagen und die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten, weil sie erst am 12.1.1995 vom Anfall der Erbschaft und vom Berufungsgrund erfahren habe.

Mit Schreiben vom 16.1.1995 wies das Nachlaßgericht die Beteiligte zu 1 auf die Möglichkeit der Ausschlagung für sich und ihre Kinder hin. Die Beteiligte zu 1 ließ durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17.1.1995 ein von ihr am 6.1.1995 ausgefülltes Formular für den Antrag auf Ausstellung eines Erbsch...

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