Leitsatz (amtlich)
1. Keine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf die Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen, wenn dieser in der Lage ist, einen Teilbereich seines Lebens zu bewältigen.
2. Erfährt der Betroffene die notwendige, nicht mit Freiheitsentziehung verbundene „Führung” durch das Heimpersonal, liegt darin eine „andere Hilfe” im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB, die eine Betreuung insoweit erübrigt.
3. Es ist unzulässig, bei Betreuungsbedürftigen, die aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung ihr Wahlrecht nicht ausüben können, der Gefahr von Wahlmanipulationen durch die Anordnung einer Totalbetreuung zu begegnen, ohne daß eine solche Maßnahme nach den allgemeinen Grundsätzen erforderlich ist.
Normenkette
BGB § 1908d Abs. 3, § 1896 Abs. 2; BWG § 13 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Würzburg (Beschluss vom 18.11.1996; Aktenzeichen 3 T 2567/96) |
AG Würzburg (Aktenzeichen XVII 1445/92) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 18. November 1996 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Nachdem die für den Betroffenen angeordnete, die Aufenthaltsbestimmung und die Vermögenssorge umfassende Pflegschaft mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes zu einer Betreuung geworden war, bestellte das Amtsgericht mit Beschluß vom 14.6.1994 die Betreuungsstelle des Landratsamts Würzburg zur neuen Betreuerin.
Diese regte an, ihren Aufgabenkreis um die Sorge für die Gesundheit des Betroffenen zu erweitern und anzuordnen, daß ihr Aufgabenkreis auch die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen sowie die Entgegennahme, das öffnen und das Anhalten seiner Post erfasse.
Am 27.9.1996 beschloß das Amtsgericht die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuerin auf die Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen einschließlich der Entscheidung...