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BayObLG Beschluss vom 11.04.2002 - 2Z BR 85/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Wohnungseigentümer gegen ihren ehemaligen Verwalter, dem zur Last gelegt wird, Maler-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten an einer größeren Wohnanlage, bestehend aus fünf Wohnblöcken und einer Tiefgarage, nicht in einem Zug, sondern sukzessiv an ein einziges Unternehmen vergeben und dadurch Kostensteigerungen ausgelöst zu haben.

2. Bei größeren Instandsetzungsvorhaben ist der Verwalter regelmäßig verpflichtet, Konkurrenzangebote einzuholen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn er für bereits abgeschlossene Bauabschnitte das durch Ausschreibung ermittelte preisgünstigste Unternehmen beauftragt hatte und nun einen nicht nur geringfügigen Folgeauftrag vergeben will.

3. Schaltet der Verwalter zur Bauüberwachung und Objektbetreuung ein Ingenieurbüro ein, so haftet er regelmäßig nicht für etwaige Mängel bei der Rechnungsprüfung; das eingeschaltete Fachbüro ist im Verhältnis des Verwalters zu den Wohnungseigentümern nicht dessen Erfüllungsgehilfe.

4. Zu den Voraussetzungen eines Beschlusses über den Anspruchsgrund im Wohnungseigentumsverfahren.

 

Normenkette

BGB § 675; WEG § 27 Abs. 1; HOAI § 21; ZPO § 304

 

Verfahrensgang

AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen UR II 39/94)

LG München II (Aktenzeichen 8 T 6071/99)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des LG München II vom 30.4.2001 abgeändert:

1. Der Antrag wird in Höhe eines Teilbetrags von 43.893,49 EUR (= 85.848,21 DM) abgewiesen.

2. Im Übrigen wird der Beschluss des AG Fürstenfeldbruck vom 15.9.1999 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das AG zurückverwiesen.

II. Das AG hat auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu en...

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