Leitsatz (amtlich)
1. Kommen zwei alternative Abstammungsstatute in Betracht, aufgrund derer das Kind zwei Väter im Rechtssinne hat, geht nach dem Günstigkeitsprinzip die gesetzlich vermutete Vaterschaft des (Ex-)Ehemanns der Mütter der Vaterschaft eines anerkennenden Dritten vor. Das gilt nicht, wenn der Dritte im Augenblick der Geburt die Vaterschaft wirksam anerkannt hat; in diesem Fall ist nach dem Günstigkeitsprinzip dem Kind der wahrscheinliche Vater zuzuordnen.
2. Zur Berichtigung des Geburtenbucheintrages über die Familiennamen von Mutter und Kind, die türkische Staatsangehörige sind, in einem Fall, in dem das Kind innerhalb von 300 Tagen nach Scheidung der Mutter geboren worden ist.
Normenkette
EGBGB Art. 19 Abs. 1; BGB § 1592 Nr. 2; BGB § 1594 Abs. 2; BGB § 1599 Abs. 2; Türkisches ZGB Art. 141 S. 2; Türkisches ZGB Art. 241; Türkisches ZGB Art. 259
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 08.10.2001; Aktenzeichen 13 T 5520/99)
AG Nürnberg (Aktenzeichen UR III 122/99)
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Oktober 2001 aufgehoben, insoweit es die Berichtigung des Geburtsnamens des Kindes angeordnet hat. Der Antrag der Beteiligten zu 2 auf Berichtigung des Geburtsnamens des Kindes wird zurückgewiesen.
II. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Tatbestand
Das im September 1998 in Nürnberg geborene Mädchen ist die Tochter der Beteiligten zu 2 und lebt bei ihr in Nürnberg. Beide sind türkische Staatsangehörige. Die Beteiligte zu 2, eine geborene B., hatte 1997 in der Türkei den türkischen Staatsangehörigen A. (Beteiligter zu 1) geheiratet. Die Ehe wurde mit Entscheidung eines Gerichts der Türkei vom 11.6.1998, rechtskräftig seit 15.6.1998, geschieden.
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