Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 17.10.2005; Aktenzeichen 7 T 406/02) |
AG Cottbus (Aktenzeichen 91 III 5/00) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 17. Oktober 2005 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels in der Sache - im Punkt der Auslagenentscheidung abgeändert:
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1. ist die Mutter des am ... in G... geborenen M... B... Sie ist vietnamesische Staatsangehörige und lebt in G... mit dem Beteiligten zu 2. zusammen.
Mit der vom Standesamt der Stadt G... am 18.08.1998 errichteten Urkunde erklärte der Beteiligte zu 2. die Anerkennung seiner Vaterschaft zu dem Kind. In derselben Urkunde stimmte die Beteiligte zu 1. der Vaterschaftsanerkennung zu. Sie erklärte dabei, geschieden zu sein.
Der Standesbeamte hat es abgelehnt, die Vaterschaftsanerkennung am Rande des Geburteneintrags zu vermerken, weil die Beteiligte zu 1. ein Scheidungsurteil Datum vom 20.06.1995 nur in einfacher Kopie vorgelegt hatte.
Mit ihrem Antrag, den Standesbeamten zur Vornahme der Eintragung anzuhalten, ist die Beteiligte zu 1. bei dem Amtsgericht erfolglos geblieben. Sie hat eine als Original eines Urteils vom 20.06.1995 bezeichnete Urkunde eingereicht, nach der die Scheidung ihrer Ehe mit dem vietnamesischen Staatsangehörigen L... T... D... ausgesprochen sein soll. Nach Prüfung hat sich diese Urkunde als gefälscht herausgestellt. Später hat die Beteiligte zu 1. ein Abstammungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der ... vom 29.06.2001 vorgelegt. Danach beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass der Beteiligte zu 2. Vater des Kindes M... ist, 99,999 %. Bei der mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht hat die Beteiligte zu 1. erklärt, sie habe ein...