Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Beschlussnichtigkeit wegen fehlerhafter Abrechnung
Verfahrensgang
AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen UR II 156/85) |
LG München II (Aktenzeichen 6 T 1712/87) |
Tenor
I. Der Feststellungsantrag der Antragsgegner wird als unzulässig abgewiesen:
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 11. Januar 1988 wird zurückgewiesen.
III. Die Antragsgegner haben samt verbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 606 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Den Antragsgegnern gehört eine von fünf Wohnungen einer Wohnungseigentumsanlage. Sie sind seit dem 8.9.1986 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen; seit dem 8.11.1979 war zu ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung gebucht. Die Antragstellerin ist Verwalterin. Sie machte auf Grund einer Ermächtigung durch Eigentümerbeschluß vom 8.3.1985 rückständiges Wohngeld (einschließlich Heizungskosten) geltend. Zunächst beantragte sie, die Antragsgegner zur Zahlung von 230.– DM rückständiger Wohngeldvorschüsse für das Wirtschaftsjahr 1984/85 und von 306,53 DM auf die Wohngeld- und Heizkostenabrechnung 1983/84 nebst 4 % Zinsen ab Zustellung (22.11.1985) zu verpflichten.
Die Abrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1.8.1983 bis 31.7.1984 wurde in der Versammlung vom 8.3.1985 von der Mehrheit der Wohnungseigentümer als richtig anerkannt und der Verwalterin deswegen Entlastung erteilt. Die Einzelabrechnung für die Antragsgegner weist bei den Haus- und Nebenkosten eine Schuld von 820,41 DM, bei den Heizkosten eine Schuld von 175,12 DM aus; die Vorauszahlungen der Antragsgegner beliefen sich auf 690.– DM. Der Eigentümerbeschluß über d...