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BayObLG Beschluss vom 09.02.1994 - 2Z BR 127/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen. Wohnungseigentum: Einschränkung der Tierhaltung in der Hausordnung bzw Untersagung der Tierhaltung nach Abmahnung hausordnungswidrigen Verhaltens

 

Leitsatz (redaktionell)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. In einer Hausordnung kann bestimmt werden, daß jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Haustiere, insbesondere Katzen und Hunde, so zu halten, daß sie in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen und die Wohnungen sowie Gartenanteile anderer Wohnungseigentümer nicht betreten können.

2. In einer Hausordnung kann auch bestimmt werden, daß bei Nichtbeachtung der Vorschriften über die Tierhaltung bei drei erfolglosen schriftlichen Abmahnungen die Tierhaltung vom Verwalter untersagt werden muß.

 

Normenkette

WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 24.09.1993; Aktenzeichen 1 T 9995/93)

AG München (Beschluss vom 20.04.1993; Aktenzeichen UR II 104/93)

 

Tenor

  • Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 24. September 1993 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung aufgehoben.
  • Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom 20. April 1993 wird zurückgewiesen.
  • Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
  • Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört eine im Erdgeschoß liegende Wohnung mit angrenzendem Gartenanteil. Zwischen der Antragstellerin und den Antrags...

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