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BayObLG Beschluss vom 02.06.2004 - 2Z BR 099/04, 2Z BR 99/04

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Leitsatz (amtlich)

§ 2 Nr. 2 TierSchG hindert die Wohnungseigentümer nicht, in einer Hausordnung das freie Herumlaufen von Hunden und Katzen in einer Wohnanlage zu verbieten.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 29.03.2004; Aktenzeichen 1 T 1633/04)

AG München (Aktenzeichen UR II 914/03 WEG)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG München I vom 29.3.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 22.7.2003 wurde als Zusatz zur Hausordnung mehrheitlich beschlossen: "Hunde und Katzen dürfen nicht frei in der Anlage herumlaufen".

Die Antragstellerin hält seit Juli 2001 eine an Freilauf gewöhnte Katze.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Beschluss vom 22.7.2003 für ungültig zu erklären. Das AG hat den Antrag mit Beschluss vom 5.12.2003 abgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat das LG am 29.3.2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das LG hat, teilweise unter Bezugnahme auf das AG, ausgeführt:

Die getroffene Regelung entspreche dem durch § 15 WEG gesetzten Rahmen und sei geeignet, die bei der Tierhaltung üblicherweise zu erwartenden Belästigungen und Beeinträchtigungen auszuschließen oder zu mindern. Das Interesse der übrigen Eigentümer am Schutz der Gemeinschaftsflächen vor Verunreinigung durch Katzenkot überwiege das Interesse der Antragstellerin an der von ihr...

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