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BayObLG Beschluss vom 09.01.2003 - 3Z AR 47/02

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts, wenn der Betreute für drei Jahre in einem Bezirkskrankenhaus untergebracht ist und der Elternteil des Betreuten, bei dem er vorher gewohnt hat, während der Unterbringung seine Wohnung wechselt.

 

Normenkette

FGG § 65

 

Verfahrensgang

AG Kaufbeuren (Aktenzeichen AR 63/02)

AG Augsburg (Aktenzeichen XVII 0686/00)

 

Tenor

Die Abgabe des Betreuungsverfahrens an das AG Kaufbeuren ist gerechtfertigt.

 

Gründe

I. Das AG Augsburg führt für den Betroffenen ein Betreuungsverfahren und will dieses an das AG Kaufbeuren abgeben, weil der Betroffene seit August 2002 auf die Dauer von drei Jahren im Rahmen des strafrechtlichen Maßregelvollzugs im BKH Kaufbeuren untergebracht ist. Die Betreuerin ist mit der Abgabe des Verfahrens einverstanden; auch der Betroffene hat sein Einverständnis mitteilen lassen. Da das AG Kaufbeuren zu einer Übernahme des Verfahrens nicht bereit ist, hat das AG Augsburg den Vorgang dem BayOLG zur Entscheidung vorgelegt.

II. 1. Das BayObLG ist zur Entscheidung berufen (§ 65a Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 46 Abs. 2 S. 1, § 199 Abs. 2 S. 2 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG; vgl. BayObLG v. 12.1.1989 – BReg. 3 Z 111/88, BayObLGZ 1989, 1).

2. gemäß § 65a Abs. 1 S. 1, § 46 Abs. 1 S. 1 FGG kann ein Betreuungsverfahren aus wichtigen Gründen an ein anderes VormG abgegeben werden. Ob solche Gründe vorliegen, richtet sich nach Zweckmäßigkeitserwägungen. Es kommt auf die gesamten Umstände an. Maßgebend ist, ob das um Übernahme angegangene Gericht das Verfahren voraussichtlich leichter und sachdienlicher führen kann als das abgebende Gericht. Im Vordergrund hat das Wohl des Betreuten zu stehen. Aber auch das Interesse des Betreuers an einer möglichst einfachen Gestaltung seiner Amtsführung ist zu berücksichtigen, soweit dadurch die Belan...

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Gesetz über die Angelegenhe... / § 65 Örtliche Gerichtszuständigkeit

  (1) Für Verrichtungen, die die Betreuung betreffen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene zu der Zeit, zu der das Gericht mit der Angelegenheit befaßt wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.  (2) Hat der Betroffene im Inland keinen ...

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