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BayObLG Beschluss vom 09.01.2001 - 1Z BR 137/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personenstandssache

 

Leitsatz (amtlich)

Haben die nicht verheirateten Eltern eines vor dem 1.7.1998 geborenen Kindes für dieses die gemeinsame Sorge gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB übernommen und aufgrund dieser Erklärung keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, dessen Geburtsnamen gemäß § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB neu zu bestimmen, so ist der von diesem Kind weitergeführte Familienname – soweit er nach geltendem Recht zulässig ist – auch für die nach dem Inkrafttreten des KindRG geborenen Geschwister verbindlich (Fortführung von BayObLGZ 1996, 198).

 

Normenkette

BGB § 1617 Abs. 1 S. 3, § 1617b Abs. 1 Sätze 1, 4, § 1626a Abs. 1 Nr. 1, § 1618a a.F.; EGBGB Art. 224 § 3; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 30 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Aktenzeichen 3 T 303/00)

AG Würzburg (Aktenzeichen UR III 32/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 26. September 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 3 hat den Beteiligten zu 1 und 2 die ihnen im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde wird auf DM 5.000,– festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die nicht verheirateten Eltern der 1995 geborenen Tochter. Der Beteiligte zu 1 hat ihr gemäß § 1618 BGB a.F. seinen Familiennamen K. erteilt. Am 6.7.1998 haben die Eltern gegenüber dem Stadtjugendamt erklärt, für die Tochter die gemeinsame Sorge gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB zu übernehmen.

Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes am 29.10.1998 erkannte der Beteiligte zu 1 am 5.2.1999 gegenüber dem Stadtjugendamt die Vaterschaft unter gleichzeitiger Beurkundung der Zustimmungserklärung der Beteiligten zu 2 an; zug...

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