Leitsatz (amtlich)
1. Gegen einen den Beteiligten zugestellten "Beschluss" der Vergabekammer Südbayern, der eine Kostenfestsetzung enthält, dessen Urschrift jedoch nicht unterschrieben ist, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Das Beschwerdegericht ist bei Entscheidungsreife grundsätzlich nicht gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden.
2. Im vergaberechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren ist die Anschlussbeschwerde statthaft.
Verfahrensgang
Vergabekammer Südbayern (Beschluss vom 08.12.2003; Aktenzeichen 120.3-3194.1-05-02/03) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der die Antragsgegnerin zu 3) (Beteiligten zu 3) betreffende Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer Südbayern mit Datum vom 8.12.2003 klarstellend aufgehoben.
II. Auf Antrag der Beteiligten zu 3) werden die ihr durch die anwaltliche Vertretung erwachsenen notwendigen Aufwendungen im Nachprüfungsverfahren auf 6.387,90 Euro festgesetzt.
III. Im Übrigen werden die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 3) zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 3/5 und die Antragsgegnerin zu 3) 2/5 zu tragen.
V. Der Geschäftswert wird auf 11.112 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Am Flughafen sollten die Instandhaltungsleistungen für die Gepäckförderanlage im Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden. In der Bekanntmachung der Ausschreibung war als Auftraggeber die Beteiligte zu 2), vertreten durch die Beteiligte zu 3), genannt. Die Antragstellerin (Beteiligte zu 1) nahm an der Ausschreibung teil. Als der Antragstellerin mitgeteilt wurde, dass der Zuschlag einem anderen Bieter erteilt werden solle, erhob die Antragstellerin Rüge und stellte schließlich bei der Vergabekammer einen...