Leitsatz (amtlich)
1. Zuschlagsverbot nach § 115 Abs. 1 GWB nur bei wirksamer Zustellung des Nachprüfungsantrags an den richtigen Auftraggeber.
2. Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags gegen einen Bevollmächtigten als Auftraggeber.
Normenkette
BGB § 164; GWB § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 1, § 123 S. 3, 4; BayVwZVG Art. 5 Abs. 2
Verfahrensgang
Vergabekammer Südbayern (Beschluss vom 13.03.2003; Aktenzeichen 120.3-3194.1-05-02/03) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 13.3.2003 wird zurückgewiesen.
II. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 13.3.2003 in Ziff. 2 aufgehoben und der Fortsetzungsfeststellungsantrag der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegner zu tragen.
IV. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.348.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Am Flughafen München sollten die Instandhaltungsleistungen für die Gepäckförderanlage im Terminal 2 vergeben werden. Hierfür wurde das Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb nach § 3 Nr. 2c VOL/A-SKR gewählt. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, im Bayerischen Staatsanzeiger und im Bundesanzeiger. In der Bekanntmachung ist als „Auftraggeber (Vergabestelle)” jeweils die Terminal 2 Betriebsgesellschaft mbH (Beteiligte zu 2) „vertreten durch” die Flughafen München GmbH (Beteiligte zu 3) genannt.
Nachdem sieben Bewerber Teilnahmeanträge eingereicht hatten, wurden nach Prüfung der eingereichten Unterlagen vier Bewerber, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene (Beteiligte zu 4), als geeign...