Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 6 T 5612/97) |
AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen UR II 228/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 11. März 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. In der Versammlung vom 25.10.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, daß der zur Wohnung der Antragsgegnerin gehörende Balkon und ein weiterer Balkon saniert werden sollten; die Hausverwaltung wurde in dem Beschluß angewiesen, zusammen mit dem Verwaltungsbeirat den Architekten W. mit der Vergabe und Überwachung der Arbeiten zu beauftragen.
Mit Schreiben vom 6.6.1997 teilte der Verwalter den Eigentümern Einzelheiten über die Sanierungsarbeiten, insbesondere über den voraussichtlichen Beginn im Juni 1997, über die Kosten und die Erhebung durch eine Sonderumlage, mit. Die Antragsgegnerin bat am 9.6.1997 um Verlegung auf Mitte Juli, da der Mieter verreist sei. Mit Schreiben vom 20.6.1997 teilte der Verwalter der Antragsgegnerin mit, daß die Arbeiten zwischen dem 30.6. und dem 4.7.1997 begonnen werden sollten. Die Antragsgegnerin erhob mit Schreiben vom 24.6.1997 Einwendungen unter anderem gegen die Kosten; sie teilte auch mit, daß sie „nach wie vor die Sanierung vor Mitte Juli 1997 kategorisch” ablehne. Auf die Mitteilung des Verwalters, daß eine Verschiebung des Termins nicht möglich sei und, wenn die Antragsgegnerin die Arb...