Leitsatz (amtlich)
I. Eine Rechtsmittelfrist darf grundsätzlich bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden. Der Rechtsmittelführer hat dabei allerdings auch den zeitlichen und organisatorischen Aufwand in Rechnung zu stellen, dessen es bedarf, damit die Rechtsmittelerklärung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form innerhalb der Frist gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben wird.
II. Danach ist es ausreichend, wenn ein Strafgefangener den Rechtspfleger zur Aufnahme der Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf den Fristablauf vier Werktage vor Fristablauf anfordert.
III. Gemäß Art. 54 BayStVollzG wird einem Strafgefangenen, der ohne Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist. Bei der Frage der Bedürftigkeit ist maßgeblich, ob dem Gefangenen im laufenden Kalendermonat Hausgeld oder Eigengeld bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung stehen.
IV. Taschengeld hat die Funktion als finanzielle Mindestausstattung und ist deshalb dem Arbeitsentgelt und der Ausbildungsbeihilfe nachrangig.
Normenkette
StVollzG §§ 46, 116 Abs. 1, § 118 Abs. 1 bis 3, § 120 Abs. 1 S. 2; BayStVollzG Art. 54, 208; StPO § 44 S. 1, §§ 45, 46 Abs. 1; SGB XII § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Straubing (Entscheidung vom 05.03.2024) |
LG Regensburg (Aktenzeichen SR StVK 893/24) |
Tenor
1. Dem Strafgefangenen E. wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
2. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing vom 05.03.2024 wird als unbegründet verworfen.
3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und seine insoweit entstandenen notwendi...