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BayObLG Beschluss vom 01.07.1993 - 2Z BR 38/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 757/91)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 13037/92)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 22. Februar 1993 und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 19. Juni 1992 aufgehoben.

II. Die Antragsgegner werden bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 50.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, verpflichtet, es zu unterlassen, in ihrem Teileigentum eine Kampfsport- oder Selbstverteidigungsschule zu betreiben oder betreiben zu lassen.

III. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für alle Rechtszüge wird auf 20.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus drei Stockwerken bestehenden Wohnanlage, in der das Erdgeschoß gewerblich genutzt wird. Den Antragsgegnern gehört das in der Teilungserklärung wie folgt beschriebene Teileigentum:

Miteigentumsanteil zu 69/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichneten Massageinstitut im Erdgeschoß und Keller nebst zugehörigem Keller- und Speicheranteil.

In dem Teileigentum wird im Erdgeschoß ein Bräunungsstudio mit Sauna betrieben. Der zu einer 114 m² großen Turnhalle umgebaute Keller ist seit vielen Jahren an verschiedene Tanz- und Sportgruppen sowie seit fünf Jahren an eine Kampf- und Selbstverteidigungsschule vermietet. Letztere hält ihre Kurse am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr und am Donnerstag von 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr ab. Donnerstags wird lediglich Einzelunterricht erteilt; an den übrigen Tagen w...

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