Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Hilfsmittelversorgung. Kostenerstattung. Genehmigungsfiktion gem § 13 Abs 3a SGB 5. Sachleistungsanspruch. Kostenerstattungsanspruch. Ausnahmetatbestand des § 13 Abs 3a S 9 SGB 5 für Leistungen der medizinischen Rehabilitation. verfahrensrechtliche Aufhebung der fingierten Genehmigung. sozialgerichtliches Verfahren. Einbeziehung des die Fiktion zurücknehmenden Bescheides nach § 96 Abs 1 SGG
Leitsatz (amtlich)
1. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion gem § 13 Abs 3a S 6 SGB V führt nicht nur zu einem Kostenerstattungsanspruch für eine selbstbeschaffte Leistung, sondern begründet auch einen Sachleistungsanspruch zu Gunsten des Berechtigten.
2. Der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs 3a S 9 SGB V (Leistungen der medizinischen Rehabilitation) ist eng auszulegen und erfasst Hilfsmittel iS des § 33 SGB V in der Regel nicht.
3. Der Sinn und Zweck des § 96 Abs 1 SGG verlangt eine Einbeziehung des die Fiktion zurücknehmenden Bescheides in das Verfahren über die Kostenerstattung bzw den Sachleistungsanspruch.
Orientierungssatz
1. Der Ausschlusstatbestand des Satzes 9 des § 13 Abs 3a SGB 5 steht alleine der Anwendbarkeit des Satzes 7 (Kostenerstattung), nicht aber der des Satzes 6 (Sachleistungsanspruch) entgegen.
2. Ansatzpunkt für die Rücknahme oder den Widerruf einer fingierten Leistungsgenehmigung (§§ 45, 47 SGB 10) ist allein die fingierte Genehmigung, nicht die Genehmigungsfiktion an sich. Entscheidend ist, ob eine nachträgliche Beseitigung des fingierten Verwaltungsaktes möglich ist, zB wenn ein tatsächlich ergangener Verwaltungsakt mit einem entsprechenden bewilligenden Inhalt rechtswidrig ergangen und daher rücknehmbar wäre (vgl SG Speyer vom 18.11.2016 - S 19 KR 329/16; entgegen BSG vom 8.3.2016 - B 1 KR 25/15 R = SozR 4-2500 § 13 ...