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SG Speyer Urteil vom 18.11.2016 - S 19 KR 329/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Kostenerstattung. Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB 5. Unterscheidung zwischen Sachleistungs- und Erstattungsanspruch. Verweis des Satz 9 auf die Regelungsbereiche "Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen" im SGB 9 nicht auf Fälle der Sachleistung ausdehnbar (hier: Versorgung mit dem Hilfsmittel High-Flow-Generator "MyAirvo2" als Leistung zur medizinischen Rehabilitation bei chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung). Bindung der Gerichte an Gesetzestext. Wortlaut des § 13 Abs 3a SGB 5. Begrenzung des Anwendungsbereichs auf die in § 11 SGB 5 aufgeführten Leistungsarten. subjektive Erforderlichkeit des Versicherten nicht maßgebend. gerichtliche Ermittlungen zu (Rechts-)Kenntnissen, Vorstellungen oder Absichten des Versicherten nicht erforderlich. Voraussetzungen der Rücknahme einer fingierten Genehmigung nach § 45 SGB 10

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs 3a S 6 SGB V führt zu einem Sachleistungsanspruch, die Selbstbeschaffung nach Fristablauf hingegen zu einem Erstattungsanspruch. Die Genehmigung der Leistung ist für einen Erstattungsanspruch gerade keine Voraussetzung (entgegen LSG Darmstadt vom 10.12.2015 - L 1 KR 413/14; LSG München vom 7.9.2016 - L 20 KR 597/15, RdNr 28ff; Helbig in: jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 13 SGB V, RdNr 70f).

2. Die Fälle des Sachleistungsanspruchs werden von dem Verweis des § 13 Abs 3a S 9 SGB V auf die Vorschriften des SGB IX nicht erfasst.

3. Der wirksam in Kraft gesetzte Gesetzestext ist verbindlich und von den Gerichten bei ihrer Entscheidung zu beachten. Sollte eine gesetzliche Regelung die Regelungsabsicht nicht zutreffend zum Ausdruck bringen ("missglücken"), ist sie durch die gesetzgebenden Organe zu korrigieren, nicht mittels e...

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