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Bayerisches LSG Urteil vom 31.01.2002 - L 4 KR 89/00

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 03.02.2000; Aktenzeichen S 2 KR 405/96)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.01.2003; Aktenzeichen B 12 KR 17/02 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 03. Februar 2000 (Az.: S 2 KR 405/96) wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Risikostrukturausgleich für das Jahr 1995.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 16.10.1996 die für die Berechnung des Jahresausgleichs 1995 maßgeblichen Verhältniswerte bekanntgegeben (35. Bekanntmachung zum Risikostrukturausgleich). Mit der 38. Bekanntmachung zum Risikostrukturausgleich vom 04.12.1996 wurden weitere Berechnungsfaktoren mitgeteilt.

Die Beklagte hat dann mit Bescheid vom 04.12.1996 den Jahresausgleich nach § 19 der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) für das Kalenderjahr 1995 berechnet und zugleich KVdR-Beiträge nach § 255 Abs.4 SGB V abgerechnet. Bei einem Beitragsbedarf von 1.485.560.769,21 DM einerseits und beitragspflichtigen Einnahmen von 14.985.759.791,00 DM andererseits hat sie einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 94.512.304.850,00 DM gefordert. Als Ausgleichsbetrag KVdR-Beiträge errechnete sie 2.220.008,31 DM und bat um Überweisung des Ausleichsbetrag von insgesamt 92.292.296,54 DM spätestens am 18.12.1996 an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Dieser Bescheid galt für den Bereich West.

Für den Bereich Ost forderte die Beklagte von der Klägerin mit Bescheid ebenfalls vom 04.12.1996 bei einem Beitragsbedarf von 47.221.797,13 DM einen Ausgleichsbetrag Risikostrukturausgleich von 12.406.275,43 DM und einen Ausgleichsbetrag KVdR von 1.307.204,24 DM. Auch diese Gesamtsumme von 13.713.479,67 DM sollte bis späteste...

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