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Bayerisches LSG Urteil vom 28.11.2001 - L 12 KA 522/00

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 12.04.2000; Aktenzeichen S 32 KA 5256/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. April 2000 in Ziffer II und die Bescheide der Beklagten vom 16. September 1998, vom 14. Dezember 1998, vom 20. Januar 1999 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. November 1999 hinsichtlich der Nr.Ä 5 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Bema-Nr.61 (Dia) anstelle der geltend gemachten Ä 245 zu vergüten.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen der von der Beklagten im Quartal 2/98 vorgenommenen sachlich-rechnerischen Berichtigungen der GOÄ-Nrn.Ä 5 und Ä 245 der Gebührenordnung Ärzte vom 18.03. 1965 in zwei Fällen (insgesamt fünf Absetzungen der Nr.Ä 5 und eine Absetzung der Nr.Ä 245).

Der Kläger ist als Zahnarzt und Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie in M. niedergelassen und zur vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen.

Die Beklagte hat im Quartal 2/98 mit Bescheid vom 16. September 1998 über sachlich-rechnerische Richtigstellung von der Abrechnung der konservierend-chirurgischen Leistungen u.a. im Fall (W.K.) fünfmal die GOÄ-Nr.Ä 5 (Visite im Krankenhaus) und im Fall (S.A.R.) die GOÄ-Nr.Ä 245 (Knochenaufmeißelung, Nekrotomie, bei kleinen Knochen) abgesetzt.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1998 "Einspruch" eingelegt. In den allgemeinen Bestimmungen, Teil 1, der Anlage A zum BMV-Z heiße es unter Abs.3 Satz 1: "Zahnärztliche Leistungen, die nicht in diesem Bewertungsmaßstab entha...

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