nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 16.12.1998; Aktenzeichen S 32 KA 101/98) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger im 3. Quartal 1996 erbrachten schmerztherapeutischen Leistungen nach den Nrn.422, 430, 431, 446 BMÄ/E-GO sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen nach Nr.450 BMÄ/E-GO als für einen Orthopäden fachfremd abgesetzt werden durften. Der Streitwert beläuft sich nach den Berechnungen des Senats auf DM 14.261,89.
Der Kläger nahm im streitgegenständlichen Zeitraum als Orthopäde in B. an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Mit Bescheid vom 20. Januar 1997 stellte die Beklagte die Honorarabrechnung des Klägers für das 3. Quartal 1996 richtig. Sie setzte u.a. in 30 Fällen 92-mal Leistungen nach Nr.422 BMÄ/E-GO, in 61 Fällen 173-mal Leistungen nach Nr.430 BMÄ/E-GO, in 39 Fällen 91-mal Leistungen nach Nr.431 BMÄ/E-GO, in 31 Fällen 86-mal Leistungen nach Nr.446 BMÄ/E-GO und in 16 Fällen 40-mal Leistungen nach Nr.450 BMÄ/E-GO im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nrn. 430, 431 BMÄ/E-GO ab. Zur Begründung der Absetzungen der Nrn.422, 430, 431 und 446 BMÄ/E-GO wurde angeführt, dass es sich um fachfremde Leistungen für das Gebiet Orthopädie handele. Die hier noch streitigen Absetzungen der Nr.450 BMÄ/ E-GO wurden damit begründet, dass die Hauptleistung fehle.
Seinen dagegen eingelegten Widerspruch ließ der Kläger damit begründen, dass er seit Jahren schwerpunktmäßig auch Schmerztherapie betreibe. ...