nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente nach Arbeitslosigkeit. Verminderter Zugangsfaktor. Rentenkürzung. Nichtanrechnung der Pflichtbeiträge. Vertrauensschutztatbestände. Eingriff in bestehende Rentenanwartschaften. Vermögenswertes Anwartschaftsrecht. Erfüllung der Wartezeit. Vorgezogene Anhebung der Altersgrenzen. Finanzierung des vorzeitigen Rentenbezugs. In rentennahen Jahrgängen erworbene Rangstellung in Schutzbereich von Art. 14 GG einbezogen. Unverhältnismäßigkeit. Gleichheitssatz
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Versicherter hat Anspruch auf Altersrente, wenn er vor dem 1.1.1952 geboren ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat und mit 58, 5 Jahren insgesamt 52 Wochen arbeitslos war, allerdings wird der Berechnung seiner Rente ein reduzierter Zugangsfaktor zugrunde gelegt.
2. Die vorgezogene Anhebung der Altersgrenzen bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit verletzen weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch das garantierte Teilhaberecht (übereinstimmende Rechtsansicht der Obergerichte). Rentenanwartschaften bergen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen und Eingriffen für die Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Rentensystems und sind deshalb verfassungskonform.
3. Die vorgezogene Anhebung der Altersgrenzen durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (RuStFöG) und das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) ist nicht unverhältnismäßig; sie ist zumutbar, weil sie mit ausreichenden Übergangsvorschriften bzw. Ausgleichsmaßnahmen einhergeht.
Normenkette
SGB VI § 237 Abs. 1, 3, 4 Fassung: RRG: 1997-12-16, § 41 Abs. 1a Fassung: RuStFöG, § 77 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 Nr. 2a; RGG Art. 33 Abs. 13; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2, Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 1; SGG § 153 Ab...