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Bayerisches LSG Urteil vom 25.11.1998 - L 2 U 232/98

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 06.05.1998; Aktenzeichen S 3 U 384/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 06.05.1998 und der Bescheid der Beklagten vom 05.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.1997 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Kosten für die Stromversorgung des Treppenlifters seit dem Tag der Inbetriebnahme zu übernehmen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erstattung der auf den Betrieb eines Treppenlifters entfallenden Stromkosten.

Der Kläger ist infolge eines Arbeitsunfalles nicht in der Lage, Treppen zu gehen. Die Beklagte ließ deshalb in seinem Einfamilienhaus im April 1995 einen Treppenlifter einrichten.

Am 02.05.1997 beantragte der Kläger die Übernahme der Betriebskosten für den Treppenlifter ab dem Tag der Inbetriebnahme. Er legte hierzu eine Berechnung der Liftbaufirma vor, wonach die Stromkosten bei durchschnittlich sechs Fahrten pro Tag monatlich ca. DM 2,32 ausmachen.

Mit Bescheid vom 05.06.1997 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die gemeinsamen Wohnungshilferichtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger vom 01.01.1981 in der Fassung vom 01.11.1986 eine entsprechende Regelung nicht enthielten. Die Folgekosten für den Betrieb des Treppenlifters seien deshalb durch den Versicherten selbst zu tragen.

Den anschließenden Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.1997 als unbegründet zurück. Die Wohnungshilferichtlinien konkretisierten den Umfang ihrer Leistungspflicht. Eine Erstattung der Stromkosten sei darin nicht vorgesehen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Krankenversicherun...

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