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Bayerisches LSG Urteil vom 24.05.2017 - L 19 R 1047/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei psychischen Erkrankungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.

2. Psychische Erkrankungen sind erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.09.2017; Aktenzeichen B 13 R 237/17 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.11.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der 1969 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und im März 1990 aus Polen nach Deutschland zugezogen. Er hat in Polen von September 1985 bis Juni 1987 eine Schlosser- und Schweißerausbildung besucht, jedoch nicht abgeschlossen. In Deutschland war er in verschiedenen Berufsfeldern tätig, zuletzt in den Jahren 2008 und 2009 als Busfahrer. In der Folgezeit war der Kläger überwiegend arbeitslos oder arbeitsunfähig erkrankt.

Weiter befand sich der Kläger vom 17.02.2010 bis 24.03.2010 zur stationären medizinischen Rehabilitation in der Klinik H. in B-Stadt. Im dortigen Entlassungsbericht vom 23.03.2010 sind als Diagnosen aufgeführt:

1. Lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie.

2. Kompression von Nervenwurzeln und Nervenplexus bei Bandscheibenschäden.

3. Sonstige näher bezeichnete Bandscheibenverlagerung.

4. Zervikobrachial-Sy...

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