Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Umwandlung einer Altersrente
Leitsatz (amtlich)
1. Hat ein Versicherter zum 01.07.2014 bereits eine Altersrente bezogen (hier für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI), ist ein Wechsel in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236b SGB VI ausgeschlossen.
2. Die Regelung in § 34 Abs. 4 SGB VI ist verfassungsgemäß.
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 07. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die ein Anspruch des Klägers auf Umwandlung der seit 01.08.2013 gezahlten Altersrente für langjährig Versicherte in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Der Kläger ist 1951 geboren und beantragte am 15.04.2013 bei der Beklagten unter Vorlage eines Altersteilzeitvertrags eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit.
Mit Schreiben vom 16.04.2013 wies ihn die Beklagte darauf hin, dass er die beantragte Altersrente mit Abschlag frühestens ab 01.08.2014 erhalten könne. Allerdings habe er ab dem 01.08.2013 die Möglichkeit, eine Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag von 10,8% in Anspruch zu nehmen. Der Kläger teilte daraufhin telefonisch am 09.04.2013 und mit E-Mail am 22.04.2013 mit, dass er eine Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag von 10,8 % begehre. Die Bewilligung der Altersrente ab dem 01.08.2013 erfolgte anschließend mit Bescheid vom 03.07.2013.
Mit Schreiben vom 24.06.2014 stellte der Kläger Antrag auf abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit dem streitigen Bescheid vom 25.08.2014 ab, da der Kläger bereits seit August 2013 eine Alte...