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Bayerisches LSG Urteil vom 24.04.2008 - L 14 R 115/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Witwenrente. Erstattung von Beiträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

Hatte sich der (verstorbene) Versicherte vor seinem Tod die Arbeitnehmeranteile der Rentenversicherungsbeiträge erstatten lassen, scheidet ein Anspruch auf Witwenrente aus.

 

Normenkette

SGG § 153 Abs. 2

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 23.01.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit Antrag vom 31.01.2007 Witwenrente.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2007 den Antrag mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des im Jahr 1953 geborenen und zwischenzeitlich verstorbenen Ehemanns E. C. bestehe nicht, nachdem dem verstorbenen Versicherten auf dessen Antrag vom 29.09.1980 hin mit Bescheid vom 06.03.1982 die Arbeitnehmeranteile der bis 26.09.1978 in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten erstatten worden seien. Dass eine Erstattung stattgefunden habe, sei mit Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 25.02.2003, Az.: L 5 RJ 518/02 bestätigt worden und ein Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 19.05.2003 dementsprechend abgelehnt worden.

Die hiergegen erhobene Klage wies das SG Augsburg mit Gerichtsbescheid vom 23.01.2008 als unbegründet ab mit der Begründung, dass der Anspruch des verstorbenen Versicherten auf Bewilligung einer Rente mit Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 25.02.2003 rechtskräftig abgelehnt worden sei, da der Versicherte die Beiträge erstattet bekommen habe. Gegen den Gerichtsbescheid hat die Kläge...

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