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Bayerisches LSG Urteil vom 25.02.2003 - L 5 RJ 518/02

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 18.09.2002; Aktenzeichen S 6 RJ 894/00)

 

Nachgehend

BSG (Entscheidung vom 19.05.2003; Aktenzeichen B 5 RJ 9/03 BH)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 18. September 2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Bewilligung von Rente.

Der 1953 in Marokko geborene Kläger hat auf seinen Antrag vom 29.09.1980 hin von der LVA Rheinprovinz am 06.03.1982 Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 5.741,16 DM erstattet erhalten. Ausweislich der vorliegenden Akten wurde dieser Betrag am 21.04.1982 von der Westdeutschen Landesbank Girozentrale auf das vom Kläger genannte Konto einer Bank in Casablanca angewiesen. Der Erstattungsbescheid vom 06.03.1982 wurde am 21.05.1982 zugestellt.

Am 18.01.2000 ging bei der Beklagten ein Schreiben des Klägers vom 30.11.1999 ein, worin er unter Angabe seiner Beschäftigungszeiten von 1973 bis 1978 darum bat, seine Rentenangelegenheit schnellstens zu bearbeiten. Mit Schreiben vom 24.02.2000 teilte ihm die Beklagte unter Hinweis auf die erfolgte Beitragserstattung mit, dass aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten keine Ansprüche mehr bestünden. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt das Schreiben nicht.

Auf den Widerspruch vom 04.10.2000 teilte die Beklagte dem Kläger am 23.10.2000 erneut formlos mit, dass er keinen Leistungsanspruch gegenüber der deutschen Rentenversicherung habe.

Daraufhin hat der Kläger am 13.11.2000 beim Sozialgericht Dortmund Klage gegen die Ablehnung des Rentenantrags vom 30.11. 1999 erhoben. Aus den Jahren der Beitragsentrichtung stehe ihm ein Rentenanspruch zu....

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