Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zweckidentität zwischen Leistungen einer privaten Pflegetagegeldversicherung und Leistungen für eine Internatsunterbringung im Rahmen der Hilfe zur angemessenen Schulbildung
Leitsatz (amtlich)
Von einer privaten Pflegeversicherung gezahltes Pflegetagegeld, welches lediglich an die Feststellung eines Pflegegrades durch die soziale Pflegeversicherung anknüpft, dient nicht demselben Zweck wie Eingliederungshilfeleistungen des Sozialhilfeträgers für eine Internatsunterbringung zur Absicherung des Schulbesuchs.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 12. September 2022 sowie der Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2020 aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 30.420,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Forderung von 30.420 € als Aufwendungsersatz für die vom Beklagten für den Leistungsberechtigten M (Lb.) im Zeitraum vom 01.09.2017 bis 31.12.2019 gewährte Eingliederungshilfe.
Der Kläger ist der Vater des 2010 geborenen Lb., der nach einem Bericht des Kinderzentrums St. M in R vom 01.08.2016 an beidseitiger Schallleitungsschwerhörigkeit kombiniert mit geringgradiger Innenohrschwerhörigkeit, Pendelnystagmus, Hyperopie mit Astigmatismus und einer kombinierten Entwicklungsverzögerung mit fast vollständigem Ausbleiben der Sprache und Stereotypien leidet. Beim Lb. ist ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen G, H und RF anerkannt; seit dem 01.03.2014 erhält er von der Pflegekasse Pflegegeld entsprechend der Pflegestufe II bzw. seit dem 01.01.2017 entsprechend dem Pflegegrad 4.
Zum Schuljahr 2017/2018 wurde der ...