Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung und -berechnung. Teilnahme eines behinderten Leistungsberechtigten an einem Projekt eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege zur Verbesserung der sozialen Teilhabe unter Zahlung einer Motivationszuwendung
Orientierungssatz
1. Die von einem Träger der freien Wohlfahrtspflege an die Teilnehmer eines Eingliederungsprojekts - hier an einen behinderten Leistungsberechtigten - gezahlte Motivationszuwendung, ist nach § 11a Abs 4 SGB 2 nur insofern gemäß § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 als Einkommen zu berücksichtigen, als sie einen Betrag von 200 Euro monatlich übersteigt.
2. Der den Betrag von 200 Euro monatlich übersteigende Zuflussbetrag ist als (sonstiges bzw Nichterwerbs-) Einkommen nach § 11b SGB 2 zu bereinigen.
Leitsatz (amtlich)
Ob eine Motivationszulage Einkommen iSd SGB II darstellt, hängt von deren Höhe ab.
Normenkette
SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 Sätze 3, 6, § 1 Abs. 2 S. 4 Nr. 5, § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 4-5, § 11 Abs. 1 S. 1, § 11a Abs. 4, § 17 Abs. 1 S. 2, § 19 Abs. 1 Sätze 1, 3, Abs. 3 S. 1, § 21 Abs. 4; SGB XII §§ 53, 82 Abs. 3 Sätze 1, 4, § 84 Abs. 1; SGB XII Anl. zu § 28; Alg II-V § 6 Abs. 1 Nr. 1; Alg II-V § 6 Abs. 1 Nr. 3; EStG §§ 82, 86; SGG § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, § 96 Abs. 1, § 153 Abs. 1; UN-BRK Art. 27
Nachgehend
Tenor
I. Der Beklagte wird in Abänderung des Bescheides vom 8. März 2016 verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren für
- Februar, März, Juni und Juli 2015 iHv 736,05 € monatlich,
- April 2015 iHv 698,55 €,
- Mai 2015 iHv 721,05 €
- August 2015 iHv 676,05 € und
- September 2015 iHv 716,05 €.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte trägt di...