nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 14.03.2001; Aktenzeichen S 32 KA 8642/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. März 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger haben der Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind als Frauenärzte in M. zur vertragsärztli- chen Versorgung zugelassen. Sie betreiben eine Gemeinschafts- praxis, deren Spezialität die In vitro Fertilisation (IVF - Nrn.1180 bis 1192 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes - EBM -) ist.
Aus ihrer Quartalsabrechnung 4/98 strich die Beklagte im großen Umfang insbesondere Leistungen nach EBM-Nrn.1, 17, 850, 3489, 3733, 3950, 4211, 4212, 4214, 4215, 4218, 4432, 4543, 4554, 4582, 4585 und 4625 mit der Begründung, diese Leistungen gehörten nicht zum Umfang des Fachgebietes. Es handelte sich dabei jeweils um Leistungen, die an Männern erbracht worden waren.
Die Kläger haben dagegen Widerspruch eingelegt und zur Begrün- dung ausgeführt, die Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bay- erns (WBO) vom 1. Oktober 1993 sehe erstmals eine fakultative Weiterbildung "gynäkologische Endokrinologie und Reproduktions- medizin" vor. Darin würden unter "Inhalt und Ziel der Weiter- bildung" unter anderem gefordert: Vermittlung, Erwerb, Nachweis spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die über die im Gebiet (der Gynäkologie) aufgeführten Inhalte hinausgin- gen, ... über die zur Sterilitätsbehandlung erforderliche An- drologie ... Weiter heiße es, "hierzu gehörten in der gynäkolo- gischen Endokrinologie und Reproduktionsmedizin spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ... den Grundlagen...