Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. Merkzeichen aG. Gleichstellung mit den in Abschn 2 Nr 1 zu § 46 Nr 11 StVOVwV genannten Personen. einseitig Oberschenkelamputierter. Kunstbein. dauernde Unzumutbarkeit der Nutzung der Prothese. Zeitanteil. Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands. Sturzgefahr
Leitsatz (amtlich)
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist für eine weite Auslegung im Rahmen der Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG kein Raum.
2. Bei einem einseitig Oberschenkelamputierten können die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG dann nicht festgestellt werden, wenn er die Prothese noch in etwas über 10 vH der Zeit benutzen kann, da es dann an einem Dauerzustand der Prothesenunbenutzbarkeit fehlt.
3. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG können nie damit begründet werden, dass durch eine Vorabfeststellung dieser Voraussetzungen verhindert werden könnte, dass sich die ansonsten nicht fernliegende Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands dahingehend, dass dann die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG erfüllt wären, realisieren wird.
4. Eine Sturzgefahr kann die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG dann begründen, wenn diese Gefahr insbesondere aufgrund der Sturzhäufigkeit so ausgeprägt ist, dass aus der objektiven und medizinisch begründeten Sicht eines vernünftigen Behinderten der Betroffene dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. November 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, o...