Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Gerichtsbescheid gem § 105 SGG. landwirtschaftliche Unfallversicherung. Beitragsrecht. Beitragsermäßigung gem § 183 Abs 3 SGB 7. Satzungsregelung: Dienstvertrag zwischen forstwirtschaftlichem Unternehmer und Drittunternehmen über Verrichtung forstwirtschaftlicher Arbeiten. Geltung auch für einen Werkvertrag. Verfassungsmäßigkeit: allgemeiner Gleichheitssatz
Orientierungssatz
1. Zum Nichtvorliegen der prozessrechtlichen Voraussetzungen für einen Gerichtsbescheid gem § 105 Abs 1 SGG (hier: nicht ausreichende Klärung des Sachverhalts).
2. Die Satzungsregelung des landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträgers hinsichtlich einer Beitragsermäßigung auf Antrag bei Einsatz eines Drittunternehmens für die Forstwirtschaft des Unternehmers im Wege eines Dienstvertrages gilt nach Ansicht des Senats auch für den Fall, dass der forstwirtschaftliche Unternehmer mit dem Drittunternehmen einen Werkvertrag abgeschlossen hat.
3. Die gegenteilige Auffassung, dass die satzungsrechtliche Beitragsermäßigung nur für Tätigkeiten im Rahmen eines Dienstvertrages gelte, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gem Art 3 Abs 1 GG, die gesetzliche Vorgabe des § 183 Abs 3 S 1 SGB 7 sowie gegen das Äquivalenzprinzip. .
Nachgehend
Tenor
I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16.3.2012 sowie der Bescheid vom 15.1.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.2.2010, die Bescheide vom 23.5.2011 und 21.6.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2011 werden insoweit aufgehoben, als die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger eine Beitragsermäßigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung der Beklagten dem Grunde nach zu gewähren.
II. Im Üb...