Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunftskosten. selbst genutztes Wohneigentum. tatsächliche Aufwendungen. Nichtberücksichtigung von gestundeten Schuldzinsen
Orientierungssatz
Die bis zur geplanten Ablösung eines Darlehens durch Einmalzahlung gestundeten Schuldzinsen sind keine tatsächlichen Aufwendungen iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 und können bei den Unterkunftskosten für ein selbst genutztes Eigenheim nicht berücksichtigt werden.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26. September 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind - mit Ausnahme der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid anerkannten Kosten für das Widerspruchsverfahren in Höhe von einem Achtzigstel - nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren (nur noch) streitig, ob dem Kläger ein Anspruch auf das Geld zusteht, das dieser für die Zinsen eines gestundeten Darlehens in der Zeit vom 01.01 bis 31.2005 aufzubringen hätte.
Dem 1947 geborenen Kläger wurden von der Beklagten auf den Antrag vom 15.09.2004 mit Bescheid vom 22.12.2004 für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt, und zwar für ihn und seine Ehefrau in Höhe von zusammen monatlich 1583,58 EUR. Das Ehepaar bewohnt ein eigenes Haus. Die Wohnfläche beträgt 125 qm, die Gesamtfläche 141 qm. Die Zins- und Tilgungsverpflichtung beliefen sich bei Antragstellung auf 1.347,09 EUR Zinsen und 246,20 EUR Tilgung aus drei Darlehensverträgen. Die Heizkosten betragen 104,50 EUR, die sonstigen Wohnkosten 54,71 EUR und die Nebenkosten 5,40 EUR. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Klä...