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Bayerisches LSG Urteil vom 14.11.2011 - L 2 P 60/11

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Ausschluss eines Vertragsabschlusses mit nahen Angehörigkeiten als Pflegekräften und die damit verbundene unterschiedliche Höhe des Pflegegeldes sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Zur Frage der Geltung von Grundrechten im Verhältnis zwischen Versichertem und privater Pflegekasse.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 26.03.2014; Aktenzeichen 1 BvR 1133/12)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. April 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung eines Betrages von 2.635,09 EUR an die Klägerinnen als Erben je zur Hälfte des Verstorbenen V. A..

Der 1924 geborene und 2008 verstorbene Versicherte der Beklagten, V. A., bezog ab 1. Juni 2006 Pflegegeld nach der Pflegestufe I; er wurde zuhause von den Klägerinnen, die die Ehefrau und die Tochter des Verstorbenen sind, gepflegt. Herr A. war bei der Beklagten privat pflegeversichert. Am 19. Dezember 2007 beantragte er eine Höherstufung.

Die Beklagte holte ein Gutachten der M. GmbH vom 16. Januar 2008 ein, die als pflegebegründende Diagnose insbesondere eine schwere Polyneuropathie, einen Diabetes mellitus Typ 2, einen allgemeinen mentalen und körperlichen Abbau bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung, ein Blasenkarzinom und Wirbelsäulenbeschwerden feststellte. Den zeitlichen Hilfebedarf in der Grundpflege ermittelte sie mit 202 Minuten und im Bereich der Hauswirtschaft von 60 Minuten. Danach lägen die Voraussetzungen der Pflegestufe II seit Dezember 2007 vor. Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 bewilligte die Beklagte ab 1. Januar 2008 die Pflegestufe II. Ab diesem Tag würden die Kosten des Pflegedienstes bis zu einem Betrag von monatlich 921,00 EUR ers...

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