Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziales Entschädigungsrecht. Impfschaden. Nachweis der Impfkomplikation als Primärschaden. Vollbeweis. keine Beweiserleichterung durch einaktige Gesamtbetrachtung. ursächlicher Zusammenhang. keine Anwendung eines WHO-Algorithmus
Leitsatz (amtlich)
1. Die gesundheitliche Schädigung als Primärschädigung, dh die Impfkomplikation, muss neben der Impfung und dem Impfschaden, dh der dauerhaften gesundheitlichen Schädigung, im Vollbeweis, dh mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein.
2. Eine Beweiserleichterung beim Primärschaden iS der Beurteilung "des Zusammenhangs zwischen Impfung und manifestiertem Gesundheitsschaden in einer einzigen gedanklichen Etappe" anhand von "Mosaiksteinen" ist damit nicht vereinbar.
Orientierungssatz
Für die Verwendung eines "WHO-Algorithmus" zur Eingrenzung der Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs zwischen Primärschädigung und Impfschaden ist im Hinblick auf die gesetzlichen und höchstrichterlich manifestierten Vorgaben des deutschen Versorgungsrechts kein Raum.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Anerkennung eines Impfschadens und auf Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgrund durchgeführter Impfungen, vornehmlich einer Impfung vom 04.03.2010 bezüglich Mumps-Masern-Röteln sowie Varizellen (MMRV-Impfung) (Impfstoff: Priorix-Tetra), hat.
Der Kläger und Berufungskläger (Kläger) ist 2008 geboren. Bei ihm bestehen Entwicklungsstörungen und ein Frühkindlicher Autismus Kanner. Es sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie die Merkzei...