Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziales Entschädigungsrecht. Impfschaden. Kausalität. zeitlicher Zusammenhang nicht ausreichend. Schreien und Quengeln bei Kleinkindern. keine unübliche Impfreaktion. Möglichkeit der Frühgeborenen-Encephalopathie bei schweren Schwangerschaftskomplikationen. Kann-Versorgung. sozialgerichtliches Verfahren. ergänzende Anhörung eines Sachverständigen. Bezeichnung konkreter Aspekte
Orientierungssatz
1. Ein rein zeitlicher Zusammenhang zwischen Impfung und dem Auftreten einer Erkrankung begründet noch keinen kausalen Zusammenhang im Sinne des Impfschadensrechts (vgl LSG Essen vom 29.9.2010 - L 6 VJ 23/05).
2. Dass ein Kleinkind unmittelbar nach den Impfungen vermehrt schreit und/oder quengelig ist, weist nicht auf eine unübliche Impfreaktion hin.
3. Bei Auftreten von schweren Schwangerschaftskomplikationen (hier in Gestalt des HELLP-Syndroms) kann anstelle eines Impfschadens auch die Diagnose einer Frühgeborenenencephalopathie ableitbar sein.
4. Ist dies der Fall, kommt auch eine Kann-Versorgung nach § 61 S 2 IfSG nicht in Betracht.
5. Das Gericht ist nicht gehalten, von Amts wegen einen Sachverständigen ergänzend anzuhören, wenn der Sachverhalt durch erst- und zweitinstanzlich eingeholte Gutachten bereits hinreichend geklärt ist und der Kläger keinerlei Aspekte benannt hat, zu denen der Sachverständige ergänzend gehört werden soll.
Normenkette
IfSG § 60 Abs. 1 S. 1, § 61 S. 2, § 2 Nr. 11; SGG § 109 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12.01.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Rentenleistungen n...