Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten. Kindererziehung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Frage, ob bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht iS von § 44 Abs 1 SGB X richtig angewandt worden ist, beurteilt sich nach Maßgabe der Rechtsnormen, die bei Erlass des zu überprüfenden Verwaltungsaktes zu beachten waren.
2. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist insoweit rechtswidrig iS der Vorschriften über die Rücknahme ein Verwaltungsakt, der auf einer später vom BVerfG rückwirkend für nichtig erklärten Gesetzesvorschrift beruht.
Orientierungssatz
§ 307d SGB 6 verstößt nicht gegen die Verfassung (vgl LSG München vom 15.3.2017 - L 19 R 218/16).
Normenkette
SGB VI § 307d; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.02.2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zutreffend die Rechtmäßigkeit ihres Änderungsbescheides über die Regelaltersrente der Klägerin festgestellt hat, mit dem ein Zuschlag wegen Kindererziehung zuerkannt worden war.
Die 1946 geborene Klägerin ist die Mutter von vier Kindern - gemäß Versicherungsverlauf geboren in den Jahren 1970, 1974, 1981 und 1982 - und hat diese jeweils in den ersten Lebensjahren erzogen.
Auf den Antrag der Klägerin bewilligte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 06.04.2011 ab 01.05.2011 Regelaltersrente. Dabei wurden Kindererziehungszeiten für vier Kinder berücksichtigt, wobei diese nach § 249 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 30.06.2014 geltenden Fassung jeweils zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endeten, ...