Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung eines Zuschlages an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für Bestandsrenten. Mütterrente. Verfassungsmäßigkeit. Anpassung einer laufenden Rente. Familienlastenausgleich. Stichtag. Verwaltungsaufwand. Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
Leitsatz (amtlich)
Die Regelung des § 307d Abs 1 SGB VI über die Berücksichtigung eines Zuschlages an persönlichen Entgeltpunkten für Bestandsrenten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Orientierungssatz
Bei den Kindererziehungszeiten nach den §§ 56, 249 und 307d SGB 6 handelt es sich zwar um Pflichtbeitragszeiten, denen aber mangels eigener Beitragsleistung des Versicherten in diesen Zeiten kein eigentumsrechtlicher Schutz iS des Art 14 Abs 1 GG zukommt.
Normenkette
SGB VI §§ 56, 249, 306, 307d; GG Art. 14 Abs. 1; VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 44
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.03.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Klägerin höhere Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zuzuerkennen sind und in der Folge daraus eine höhere Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 01.07.2014.
Die 1951 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten nachfolgend zu ihrer Erwerbsminderungsrente mit Antrag vom 08.03.2012 die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die die Beklagte mit Bescheid vom 05.04.2012 ab Juni 2012 in Höhe von 871,92 € monatlich bewilligte.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 08.09.2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.07.2014 eine monatlich laufende Rente in Höhe von 932,77 €, weil ab diesem Zeitpunk...